Technische und sonstige Bestimmungen im Bauordnungsrecht

Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Bayerischen Bauordnung und den darauf beruhenden Verordnungen. Daneben gibt es so genannte eingeführte Technische Baubestimmungen und Richtlinien für den Vollzug der bauaufsichtlichen Anforderungen.

Technische Baubestimmungen

Eine technische Regel (zum Beispiel eine Norm oder eine Richtlinie) ist bauordnungsrechtlich verbindlich, wenn sie als Technische Baubestimmung eingeführt ist. Es werden nur die Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, die notwendig sind, um die Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts zu erfüllen.

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr macht die Technischen Baubestimmungen im Ministerialblatt (MBl) bekannt. Sie enthalten nicht den Wortlaut der technischen Regeln, sondern verweisen auf die Fundstellen.

Vor 2018 bestanden die Technischen Baubestimmungen aus den Bauregellisten A und B, der Liste C sowie der Liste der Technischen Baubestimmungen. Die einzelnen Listen wurden jährlich aktualisiert. Im Zusammenhang mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO 2018) wurden sie fortgeschrieben und mit Bekanntmachung vom 20. September 2018 erstmals als Bayerische Technische Baubestimmungen - Oktober 2018 - zusammengefasst veröffentlicht.

Die neueste Fassung wurde als Bayerische Technische Baubestimmungen - November 2023 mit Bekanntmachung vom 10. Oktober 2023 veröffentlicht. Die gesamte Liste der Technischen Baubestimmungen finden Sie auf unserer Themenseite.

Die Texte (jeweils mit Anlage) der als Technische Baubestimmung eingeführten Richtlinien zum Bereich Brandschutz finden Sie in der nebenstehenden Themenbox.

Unter "Zum Thema" finden Sie auch Erläuterungen zu einzelnen Technischen Baubestimmungen. Zum barrierefreien Bauen sind Erläuterungen zur Anwendung der DIN 18040-1 und DIN 18040-2 als Technische Baubestimmungen sowie die DIN-Normen selbst einsehbar.

Sonstige Bestimmungen

Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat auch für zwei spezielle Typen von baulichen Anlagen Richtlinien für den bauaufsichtlichen Vollzug bekannt gemacht. Das sind die Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern und die Richtlinie über den Bau und den Betrieb fliegender Bauten.

Diese Richtlinien werden von den Genehmigungsbehörden bei der Behandlung einschlägiger Vorhaben im Verfahren angewendet. Auch sie sind im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht.

Die bisherige Bekanntmachung der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft, die Neubekanntmachung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft (siehe AllMBl Nr. 5/2015 S. 274 vom 29.05.2015). Weiterführende Hinweise sind den Erläuterungen zu entnehmen.