Weitere Landesförderungen
Weitere Fördermöglichkeiten auf Landesebene bestehen im Rahmen von bzw. für:
Städtebauförderung
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Was wird gefördert?
Radwegeinfrastruktur im Rahmen von städtebaulichen Erneuerungs- oder Entwicklungsmaßnahmen, sofern sie integraler Bestandteil städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind.Wer ist antragsberechtigt?
GemeindenWie hoch ist der Fördersatz?
Der Regelfördersatz liegt bei 60% der zuwendungsfähigen Kosten.Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für den Fördervollzug sind die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden. Die erforderlichen Informationen und Formulare zur Antragstellung finden Sie hier.Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenzen liegen bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen bei 50.000 Euro jährlich. Für ein einzelnes Projekt gibt es keine Bagatellgrenze.Lokale Eingrenzungen
Die Erneuerungsgebiete müssen in ein Städtebauförderungsprogramm aufgenommen sein.
Dorferneuerung
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Was wird gefördert?
Radwegeinfrastruktur im Rahmen von Maßnahmen im Ortsbereich, die der dorf- und bedarfsgerechten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dienen. Fördermöglichkeiten werden individuell für Interessenten bei den zuständigen Ämtern für Ländliche Entwicklung abgeklärt.
Wer ist antragsberechtigt?
Teilnehmergemeinschaften, Gemeinden, natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften, Verbände für Ländliche Entwicklung und Landesverband für Ländliche Entwicklung
Wie hoch ist der Fördersatz?
Der Regelfördersatz liegt bei bis zu 60% der zuwendungsfähigen Kosten.Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für die Antragstellung sind die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALE). Weitere Informationen und Formulare zur Antragstellung finden sich hier.Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenze liegt bei 25.000 Euro.Lokale Eingrenzungen
Für den ländlichen Raum.
Flurneuordnung
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Was wird gefördert?
Radwegeinfrastruktur im Zuge von Flurneuordnungsverfahren (Straßen und Wege müssen durch das Verfahren erforderlich werden). Fördermöglichkeiten werden individuell abgeklärt.
Wer ist antragsberechtigt?
Teilnehmergemeinschaften Flurneuordnung, Gemeinden, Verbände für Ländliche Entwicklung und Landesverband für Ländliche Entwicklung
Wie hoch ist der Fördersatz?
Der Fördersatz liegt bei bis zu 75% der zuwendungsfähigen Kosten (in Sonderfällen höher).Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für die Antragstellung sind die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALE). Weitere Informationen und Formulare zur Antragstellung finden sich hier.Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenze liegt bei 25.000 Euro.
Ländlicher Straßen- und Wegebau außerhalb von Dorferneuerung und Flurneuordnung
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Was wird gefördert?
Radwegeinfrastruktur, die dem Lückenschluss von ländlichen Wegenetzen dient und uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Fördermöglichkeiten werden individuell abgeklärt.
Wer ist antragsberechtigt?
Gemeinden, Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts
Wie hoch ist der Fördersatz?
Für Gemeinden und Verbände liegt der Fördersatz bei bis zu 65% der zuwendungsfähigen Kosten (für natürliche und juristische Personen bei bis zu 35%).Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für die Antragstellung sind die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALE). Weitere Informationen und Formulare zur Antragstellung finden sich hier.Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenze liegt bei 25.000 Euro.Lokale Eingrenzungen
Für den ländlichen Raum.
Forstwirtschaftlicher Wegebau (spätere Mitnutzung durch Radverkehr)
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Was wird gefördert?
Eigenständige Radwege sind nicht förderfähig, jedoch können Forstwege in der Regel durch den Radverkehr mitgenutzt werden. Wege mit Asphalt-, Beton- und Pflasterdecken werden nicht gefördert. Fördermöglichkeiten werden individuell abgeklärt.
Wer ist antragsberechtigt?
Eigentümer und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Träger von gemeinschaftlichen Erschließungsmaßnahmen
Wie hoch ist der Fördersatz?
Grundförderung in Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Kosten ggf. zzgl. Zuschlägen (max. 90 % der zuwendungsfähigen Kosten).Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für die Antragstellung sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Weitere Informationen finden sich im Waldbesitzer Portal Bayern hier.Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000 Euro.Lokale Eingrenzungen
Nur in Privat und Körperschaftswäldern.
