PAKS-Kontrollstelle Flughafen München
© Axel Friedel/ATF Pictures

Sicherheit an Bayerns Flughäfen

Die Sicherheit von Passagieren und allen, die vom Luftverkehr betroffen sind, hat oberste Priorität. Mit hohem  Aufwand sorgen die Hersteller von Flugzeugen, Airlines, Flughäfen und Aufsichts- und Sicherheitsbehörden für ein größtmögliches Maß an Sicherheit.
Luftaufsichtsbehörden in Bayern sind das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern und die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern.
Besondere Bedeutung für die Öffentlichkeit hat die Sicherheit an den Flughäfen und auf den Flügen. Auf deutschen Flughäfen werden bei allen Flügen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Fluggäste durchgeführt. Verbotene Gegenstände (zum Beispiel Waffen, Messer, Sprengkörper) dürfen nicht mitgenommen werden. Alle Fluggäste, das Hand- und das Reisegepäck werden daher kontrolliert.
Wie an allen zivilen Flughäfen werden an den bayerischen Flughäfen in München, Nürnberg und Memmingen umfangreiche Maßnahmen zur Überprüfung von Reise- und Handgepäck und zur Personenkontrolle vorgenommen, die für alle Flugreisenden verpflichtend sind. Zuständig für die Sicherheitskontrollen sind die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern (Flughafen München und Flughafen Memmingen) und die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern (Flughafen Nürnberg). Für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs werden von den Luftfahrtunternehmen kostendeckende Gebühren erhoben.

Fluggast- und Handgepäckkontrollen

Die Kontrolle der Fluggäste erfolgt regelmäßig mittels Sicherheitsscanner, Tor- und Handsonden teilweise ergänzt durch manuelles Abtasten. Handgepäck wird mit Röntgentechnik überprüft. Soweit notwendig ist das Gepäckstück zu öffnen und es erfolgt eine ergänzende manuelle Überprüfung. Verbotene Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden. Dazu gehören insbesondere

  • Gewehre und Waffen (auch Imitate)
  • spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich Messer und Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm
  • Feste und flüssige Spreng- und Brandstoffe.


Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union (EU) gelten seit 6. November 2006 Beschränkungen zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. Diese Beschränkungen änderten sich zum 31. Januar 2014. Konkret bedeutet dies für alle Flüge:
Die Mitnahme von Flüssigkeiten und Stoffen in ähnlicher Konsistenz (Gels, Cremes und Lotionen) ist im Handgepäck nur erlaubt, wenn sich die Flüssigkeiten oder Cremes in Behältnissen befinden, die im Einzelnen nicht mehr als 100 Milliliter fassen, und alle Einzelbehältnisse in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als einem Liter verstaut sind. Es ist nur ein Beutel je Fluggast gestattet!
Ausgenommen von den oben genannten Mengenbeschränkung sind flüssige Medikamente und Spezialnahrung, die während der Reise aus medizinischen Gründen unbedingt benötigt werden. Dazu zählt auch Babynahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder.
In Duty-Free Shops erworbene Flüssigkeiten können mitgeführt werden, soweit sie mit dem Kaufbeleg  in einem speziellen versiegelten Sicherheitsbeutel (sogenannten STEB) verpackt sind. Dies umfasst auch in außereuropäischen Duty-Free Shops oder auf außereuropäischen Flügen erworbene Flüssigkeiten. Alle mitgeführten Flüssigkeiten, Gels und ähnliches müssen vom Passagier an der Kontrollstelle grundsätzlich vorgezeigt werden und unterliegen in jedem Fall einer Kontrolle. Eine modernere Technologie wird hier zukünftig nicht nur einen weiteren Sicherheitszuwachs bringen, sondern auch den Komfort und die Schnelligkeit der Kontrolle für Fluggäste steigern.

Reisegepäckkontrolle

Die Röntgenkontrolle des Reisegepäcks erfolgt vollautomatisch im Gepäckbereich des Flughafens. Werden Gepäckstücke anlassbezogen zur Überprüfung des Inhalts geöffnet, wird der Fluggast hierüber informiert.

Im aufgegebenen Gepäck dürfen keine Spreng- und Brandstoffe mitgeführt werden, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden. Dazu gehören insbesondere

  • Sprengstoffe jeglicher Art,
  • Munition,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse sowie
  • Gefahrgut (zum Beispiel alkoholische Getränke über 70 Volumenprozent Alkohol, Benzinfeuerzeuge).